Michael Brunner
, Gundel Baumgärtel
Rz. 548
Die vollstreckungsinternen Rechtsbehelfe gewährleisten für den Gläubiger, den Schuldner und ggf. auch Dritten den Rechtsschutz gegen Verfahrensfehler der Vollstreckungsorgane und garantieren damit den gesetzmäßigen Ablauf des Vollstreckungsverfahrens.
I. Übersicht
Rz. 549
Es stellt sich die Frage: Maßnahme oder Entscheidung?
Die konkrete Maßnahme eines Vollstreckungsorgans ist mit der Erinnerung anzufechten (Begründung: die zu beachtenden Verfahrensvorschriften wurden nicht eingehalten). Dies betrifft z.B. Maßnahmen des Gerichtsvollziehers.
Eine Vollstreckungsmaßnahme eines Richters oder Rechtspflegers (Vollstreckungsgericht) liegt dann vor, wenn dieser ohne beiderseitige Anhörung einem Antrag stattgibt.
Eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts / Rechtspflegers liegt dann vor, wenn das Gericht nach Anhörung des Schuldners oder nach einer Abwägung der Möglichkeit, den Schuldner (und etwa auch den Gläubiger) zu hören, die konkreten widerstreitenden Interessen des Schuldners und des Gläubigers abgewogen (gewürdigt) und erst dann über den Antrag entschieden hat. Gegen eine Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.
Rz. 550
Formelle Einwendungen betreffen dabei das Verfahren selbst, es handelt sich hierbei also um Verfahrensfehler.
1. Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO
Rz. 551
Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist der grundlegende Rechtsbehelf des Zwangsvollstreckungsrechts. Gläubiger, Schuldner und von einer Vollstreckungsmaßnahme betroffene Dritte können auf diesem Wege das Vollstreckungsgericht anrufen und Verfahrensfehler des Vollstreckungsorgans rügen. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Erinnerung ist, dass der Antragsteller beschwert ist.
Der Gläubiger ist beschwert, wenn das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung ablehnt, verzögert oder von dem Vollstreckungsauftrag abweicht.
Der Schuldner ist durch di...