Michael Brunner
, Gundel Baumgärtel
Rz. 578
Beispiel: § 765a ZPO
Aufgrund eines ordnungsgemäßen Räumungsurteils soll die Wohnung der 80-jährigen Mandantin M in 2,5 Wochen geräumt werden. Die Mandantin ist jedoch unglücklich gestürzt und erlitt einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch. Da sie Sozialhilfeempfängerin ist und auch sonst keine Freunde und Verwandten mehr hat, beauftragt sie einen Rechtsanwalt, einen Räumungsaufschub zu erstreiten.
Rz. 579
§ 765a ZPO gilt als Generalklausel für den Vollstreckungsschutz und soll den Schuldner von Vollstreckungsmaßnahmen schützen, wenn diese wegen ganz besonderer Umstände nicht mit den guten Sitten vereinbar sind und überwiegende Gläubigerinteressen dem nicht entgegenstehen. Die Vorschrift ist als ultima ratio anzusehen und ist daher sehr eng auszulegen.
Rz. 580
Der Antrag nach § 765a ZPO ist nicht fristgebunden, es muss lediglich ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Das bedeutet, dass der Schuldner den Antrag stellen kann, sofern eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme droht oder eingeleitet wurde. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist der Antrag jedoch nicht mehr zulässig, da in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Rz. 581
Eine Ausnahme zu dem oben beschriebenen besteht allerdings bei Räumungsangelegenheiten.
Der Schuldner muss den Antrag gem. § 765a Abs. 3 ZPO spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin stellen. Eine Ausnahme zu dieser Frist besteht für die Fälle, in denen der Schuldner ohne Verschulden die 2-Wochen-Frist nicht einhalten konnte, oder die Gründe, auf die der Antrag gestützt ist, erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Rz. 582
Im Beispielsfall müsste die Mandantin den Antrag also mindestens zwei Wochen vor dem terminierten Räumungstermin stellen.
Rz. 583
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 5.14...