Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 15
Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Halter von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit regelmäßigem Standort im Inland, wenn die Fahrzeuge auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden (vgl. im Einzelnen § 1 PflVG).
Rz. 16
Versicherungsfrei sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern, siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflVG), Gemeindeverbände und Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PflVG), und juristische Personen, die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadensausgleich Deckung erhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PflVG). Diese versicherungsfreien Kraftfahrzeughalter sind aber verpflichtet, bei Schäden der in § 1 PflVG bezeichneten Art wie Krafthaftpflichtversicherer einzutreten (§ 2 Abs. 2 PflVG).
Rz. 17
Haben die von der Versicherungspflicht befreiten Körperschaften bzw. juristischen Personen für einen berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen, sind sie auch für diesen in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie ein Versicherer bei Bestehen einer ausreichenden Pflichtversicherungssumme eintrittspflichtig. Der von der Versicherungspflicht befreite Halter steht dem Fahrer und allen Personen, die nicht durch eine im Umfang des PflVG geschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten haben, als "Quasiversicherer" (Eigenversicherer) und als "Quasiversicherungsnehmer" gegenüber. Die Verpflichtung erstreckt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssumme (Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG).
Rz. 18
Versicherungsfrei sind schließlich die Halter von Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt, von...