Dr. Susanne Creutzig
, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 157
Weitere und zugleich wichtigste Voraussetzung des § 89b HGB ist die Werbung neuer Kunden bzw. die Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen durch den HV. Ein Kunde ist immer dann geworben, wenn es zwischen dem Unternehmer und dem Dritten durch Vermittlung des HV bzw. eines Angestellten oder Untervertreters des HV zu einem Geschäftsabschluss gekommen ist.
Rz. 158
I.R.d. Ausgleichsanspruchs werden Neukunden berücksichtigt, wobei es darauf ankommt, ob der Kunde bei dem Unternehmer vor der Tätigkeit des HV den betreffenden Artikel schon einmal gekauft hat. Damit sind solche Kunden i.R.d. § 89b HGB zu berücksichtigen, die vor dem Abschluss des Handelsvertretervertrages nicht in geschäftlichen Beziehungen der geworbenen Art zum Unternehmer standen. Der HV muss den Neukunden geworben haben, d.h. er muss entsprechend der Definition des HV (s.o. unter Rdn 1 ff.) eine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit vorgenommen haben, die jedenfalls mitursächlich für den Abschluss des Geschäfts war. Als neue Kunden sind auch anzusehen, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhalten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen HV die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung in Gestalt zusätzlicher Vermittlungsbemühungen und ggf. einer besonderen Verkaufsstrategie erfordert hat. Der Neukundenbegriff wird in diesen Fällen nicht am Kunden festgemacht, sondern muss anhand der Ware erfolgen, die der HV vermittelt hat. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob zusätzliche Bemühungen des Unternehmers zu dem Abschluss des Geschäfts geführt haben. Der mitursächliche Beitrag des HV ist insofern ausreichend. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kundenwerbung liegt beim HV, d.h. er muss im Prozess ...