Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 111
Zitat
"Das praktisch wichtigste und zugleich mit Abstand schlechteste Beweismittel ist der Zeuge."
So wie bei Schneider beginnen die meisten Abhandlungen zum Zeugenbeweis. Da der Zeugenbeweis aber ein unverzichtbares Beweismittel ist, kann die Konsequenz seiner Mängel nicht sein, dass sein Beweiswert von vornherein in Frage gestellt wird, sondern die Konsequenz kann lediglich sein, die Beweiserhebung und die spätere Würdigung des Zeugenbeweises mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.
Wenn der Gesetzgeber in selbstverständlicher Kenntnis der Problematik dieses Beweismittels, den Zeugenbeweis in Abweichung von früheren Prozessordnungen uneingeschränkt zulässt, kann das Gericht nicht befugt sein, der Aussage bestimmter Beweispersonen, etwa am Ausgang des Rechtsstreits interessierter Verwandter oder Angestellter, schlechthin den Beweiswert abzusprechen. Da ein Interesse eines Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits nicht gelegentliche Ausnahme, sondern die Regel ist, könnte sich das Gericht sonst die Zeugenvernehmung in den meisten Fällen von vornherein sparen.
Rz. 112
BGH NJW 1988, 566:
Zitat
Es verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge (sog. "Beifahrerrechtsprechung") oder von Verwandten und Freunden von Unfallbeteiligten nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, dass sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussage sprechen.
BVerfG NJW-RR 1995, 441 sieht in der Beifahrerrechtsprechung sogar einen Verfassungsverstoß:
Zitat
Die Vernehmung eines Zeugen von vornherein abzulehnen, weil dieser am Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist, verstößt gegen Art. 103 GG.
Denn die Vernehmung am Ausgang des Rechtsstreits interessierter Zeugen wäre sinnlos, wenn das Gericht ihnen al...