Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 131
Nicht geladene Zeugen können von den Parteien zum Termin sistiert werden. Das kann sich dann empfehlen, wenn eine Ladung durch das Gericht nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann und eine Partei Gefahr läuft, mit ihrem Vorbringen wegen Verspätung ausgeschlossen zu werden. Das Gericht kann von sich aus nicht schlechthin die Vernehmung des sistierten Zeugen ablehnen, etwa unter Berufung auf die Verspätungsvorschriften. (Etwas anderes gilt dann, wenn mit der Vernehmung dieses Zeugen der Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen werden kann, weil sich daraus die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung ergeben könnte.)
Hat das Gericht am Sitzungstag keine ausreichende Zeit zur Vernehmung des Zeugen, muss es die Sache notfalls vertagen.
Der Gegner kann aber der Vernehmung des sistierten Zeugen widersprechen, wenn ihm die beabsichtigte Sistierung nicht rechtzeitig vor dem Termin angekündigt worden und er dadurch etwa gehindert war, Erkundigungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen einzuziehen. Erst durch diesen Widerspruch wird dem Gericht der Weg eröffnet, den Beweisantritt unter Verspätungsgesichtspunkten zu prüfen.