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§ 5 Ansprüche bei Tötung / 3. 6-Stufenmodell zur Ermittlung des Unterhaltsschadens

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 26

 
1. Stufe Ermittlung des Nettoeinkommens des Getöteten
  Was zu dem Nettoeinkommen zu zählen ist und was nicht, wird unter 2. (siehe Rdn 33 ff.) erläutert. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens wird auch gefragt, wie viel Geld die Familie für die Vermögensbildung verwendet hat, da der Betrag vorher abzusetzen ist (siehe Rdn 34).
2. Stufe Fixe Kosten abziehen: Der Mandant muss nach den Fixkosten befragt werden. Hierzu gibt es eine umfangreiche Liste (siehe Rdn 42).
3. Stufe Verteilung des übrig gebliebenen Einkommens auf den Getöteten und die Hinterbliebenen nach Unterhaltsquoten (Tabelle 1/Tabelle 2 siehe Rdn 29, 30)
4. Stufe Hinzurechnen der anteiligen Fixkosten bei den Hinterbliebenen (Tabelle 3 siehe Rdn 31)
5. Stufe Eventuell Abzug ersparter Unterhalt (bei Doppelverdienern)
6. Stufe Abzug von Witwen- oder/und Waisenrente oder Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Getöteten (siehe Rdn 55)

Die Tabellen 1–3, die für die Unterhaltsberechnung benötigt werden, sind nachfolgend abgedr. (siehe Rdn 29 ff.).

Die Tabelle 1 enthält die Unterhaltsquoten, soweit es sich um einen Alleinverdiener handelt. Die Tabelle 2 enthält die Unterhaltsquoten, sofern es sich um eine Doppelverdienerehe handelt. Die Tabelle 3 enthält die Anteile der Fixkosten. Vertritt der Anwalt z.B. eine Witwe, die Unterhaltsansprüche geltend macht, wobei der verstorbene Ehemann der Alleinverdiener war und zwei Kinder existieren, so beträgt die Unterhaltsquote nach Tabelle 1 30 %.

 

Rz. 27

Lag dagegen eine Doppelverdienerehe vor, besteht für die Witwe bei zwei Kindern eine Unterhaltsquote nach Tabelle 2 von 35 %. Sämtliche genannten Quoten haben sich in der Praxis außergerichtlich durchgesetzt und basieren zum Großteil auf der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Rechtsprechung des BGH (...

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