Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 1 sowie den Nachfolgestandard IFRS 18, Letzteres i. V. m. Folgeänderungen, die zur Auslagerung einiger bisher in IAS 1 enthaltener Vorschriften auf IAS 8 geführt haben. Die Kommentierung berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum 1.1.2026 beschlossen wurden. Einen Überblick über die Rechtsentwicklung enthalten Rz 86 ff.
Neu berücksichtigt sind die Amendments zur Offenlegung klimabezogener Risiken (Rz 70) und die Amendments zu IFRS 19 zum Anhang nicht öffentlich rechenschaftspflichtiger Tochterunternehmen (Rz 85).
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt, Begriffe
1.1 Anhang als fünfter (sechster) Abschlussbestandteil
Rz. 1
IAS 1.10 und IFRS 18.10 bestimmen, dass der vollständige IFRS-Abschluss folgende Bestandteile enthalten muss:
- vier (ggf. fünf) Rechenwerke (Bilanz, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Gesamtergebnisrechnung sowie – falls nicht in die Gesamtergebnisrechnung integriert – GuV) – die sog. primary statements;
- einen Anhang bzw. Anhangangaben (notes and disclosures) als sog. secondary statement.
Rz. 2
Das deutsche Bilanzrecht kennt in Ergänzung seiner Rechenwerke (rechtsformabhängig) einen Anhang (und einen Lagebericht). Das IFRS-Regelwerk schreibt (rechtsformunabhängig) die Ergänzung um notes and disclosures vor. Der erste Begriff verdeutlicht eher die Technik der Verbindung von Rechenwerk und Anhang, der zweite Begriff gibt eher die Funktion des Anhangs wieder:
- Anmerkungen (notes): Jeder erläuterungsbedürftige Abschlussposten (aus Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung) ist technisch mit einem Querverweis (cross-reference) zu sämtlichen im Anhang seiner Erläuterung dienenden Informationen zu versehen (IAS 1.113 und IFRS 18.114). Werden bspw. die latenten Steuern unter Ziffer 24 des Anhangs erläutert, findet der Bilanzleser sowohl auf der Ak...