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IFRS 18 - Darstellung und Angaben im Abschluss

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ZIELSETZUNG

1

Dieser Standard legt Vorschriften für die (in den primären Abschlussbestandteilen erfolgende) Darstellung von Informationen und die (im Anhang erfolgende) Angabe von Informationen in Abschlüssen für allgemeine Zwecke (kurz: Abschlüsse) fest, mit denen sichergestellt werden soll, dass in den genannten Abschlüssen relevante Informationen bereitgestellt werden, die ein getreues Bild der Vermögenswerte, der Schulden, des Eigenkapitals, der Erträge und der Aufwendungen eines Unternehmens vermitteln.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Ein Unternehmen hat diesen Standard anzuwenden, wenn es in gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards aufgestellten Abschlüssen Informationen darstellt und angibt.

3

Dieser Standard enthält allgemeine und spezifische Vorschriften für die Darstellung von Informationen in der Ergebnisrechnung, der Bilanz und der Eigenkapitalveränderungsrechnung. Der Standard enthält ferner Vorschriften für die Angabe von Informationen im Anhang. IAS 7 Kapitalflussrechnung legt die Vorschriften für die Darstellung und Angabe von Informationen zu Zahlungsströmen dar. Die allgemeinen Vorschriften für Abschlüsse in den Paragraphen 9–43 und 113–114 gelten jedoch für die Kapitalflussrechnung.

4

Die Erfassungs-, Bewertungs-, Darstellungs- und Angabevorschriften für bestimmte Geschäftsvorfälle und sonstige Ereignisse werden in anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards behandelt.

5

Dieser Standard gilt nicht für die Darstellung und Angabe von Informationen in verkürzten Zwischenabschlüssen, die gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung aufgestellt werden. Die Paragraphen 41–45 und 117–125 sind hingegen auf solche Zwischenabschlüsse anzuwenden.

6

Die in diesem Standard verwendete Terminologie ist für gewinnorientierte Unternehmen einschließlich Unternehmen des öffentlichen Sektors geeignet. Nicht gewinnorientierte Unternehmen de...

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