Rz. 18
Häufig lehnen Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Kündigungsschutzsachen mit dem Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung des Arbeitnehmers ab.
Beim BGH ist ein Anerkenntnisurteil zur Frage der Abrechenbarkeit der außergerichtlichen Geschäftsgebühr im Arbeitsrecht ergangen. Aufgrund des Anerkenntnisses der Rechtsschutzversicherung existiert leider keine schriftliche Begründung des BGH. Dennoch dürften sich betroffene Rechtsschutzversicherungen und die Instanzengerichte dem "Tenor" des BGH nicht verschließen. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Vorsitzende des IV. Zivilsenats, dass entsprechende Klauseln in den ARB wegen Verstoßes gegen § 307 BGB nichtig seien. Bereits mit der Terminsnachricht hatte der Senat rechtliche Hinweise erteilt.
Zitat
"Die dem Versicherungsnehmer aufgegebene Obliegenheit, "… soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, … cc) … alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte", ist möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 VVG a.F. nach § 307 BGB unwirksam. Das Anwaltsverschulden durfte dem Versicherungsnehmer unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sein, soweit es um einen Verstoß gegen diese Obliegenheit geht."
Diese Auffassung wird mittlerweile auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten. So ist z.B. dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.11.2011 Folgendes zu entnehmen:
Zitat
"Die Klausel verstößt nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegen das Transparenzgebot. Hiernach ist der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mögl...