Rz. 85
Einigen sich die Parteien im Kündigungsschutzprozess auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich, werden nahezu immer auch sonstige streitige bzw. noch offene Ansprüche mitverhandelt und mitgeregelt, auch wenn diese bis dahin noch nicht vor Gericht gebracht wurden. Die Parteien wollen die Angelegenheit verständlicherweise ein für alle Mal umfassend klären und nicht im Nachgang über einzelne Punkte der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses streiten. Diese Praxis führt zu einer zusätzlichen Verfahrensgebühr, die als Verfahrensdifferenzgebühr in Nr. 3101 Nr. 2 VV geregelt ist.
Mit der Mitverhandlung anderer noch offener Ansprüche ist stets auch eine neue Mandatierung oder eine Auftragserweiterung verbunden, denn der Anwalt schuldet seine Dienste nur aufgrund des erteilten Mandats und nur in dieser Angelegenheit. Auch dann, wenn er über das jeweilige Mandat hinaus belehren muss, führt dies nicht zu einer automatischen Auftragserweiterung. Deshalb muss sich der Mandatsvertrag auch auf die Punkte erstrecken, die der Anwalt durch die Protokollierung eines Vergleichs regelt, d.h. der Mandant muss dem Anwalt erst dieses neue Mandat antragen oder den Auftrag erweitern und der Anwalt muss dies annehmen; dies kann auch konkludent geschehen (siehe Rdn 24 f.). Für den Anwalt ergibt sich daraus Folgendes: Hat der Mandant ihm den Prozessauftrag erteilt, auch über nicht rechtshängige Ansprüche eine Einigung auszuhandeln, die bei Gericht protokolliert werden soll, entsteht hierfür aus dem Mehrwert eine zusätzliche Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV. Ohne Prozessauftrag kommt grundsätzlich "nur" die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zur Anwendung.
Beispiel
Nachdem der Arbeitnehmer gehört hat, dass er eine Kündigung erhalten soll, verlangt er vom A...