Rz. 4
In der 1. Instanz entsteht regelmäßig eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 8210 KV; diese Verfahrensgebühr kann je nach Fall zwischen einem Gebührensatz von 0,4 und 2,0 liegen. Der Gebührensatz ist gegenüber der Verfahrensgebühr in ordentlichen zivilgerichtlichen Verfahren, in denen die Verfahrensgebühr 3,0 beträgt, reduziert.
Fälle des Kündigungsschutzes werden i.d.R. im Urteilsverfahren behandelt, § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG. Ausnahmen bestehen für das Schiedsverfahren nach §§ 101 ff. ArbGG oder für Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz nach § 15 KSchG (siehe § 7 Rdn 92), bei denen vor dem eigentlichen Kündigungsschutz(urteils)verfahren noch die fehlende Zustimmung des Betriebsrats im Beschlussverfahren ersetzt werden muss.
Rz. 5
Gerichtskosten in arbeitsgerichtlichen Verfahren weisen gegenüber den Gerichtskosten für ordentliche zivilgerichtliche Verfahren drei wichtige Unterschiede auf, die allesamt auf die besonderen sozialen Hintergründe bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zurückzuführen sind:
Rz. 6
1. Unterschied: In arbeitsgerichtlichen Verfahren werden – in allen Instanzen – keine Kostenvorschüsse für Gerichtsgebühren und Auslagen erhoben, vgl. § 11 GKG. Eine Klage wird daher nicht erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt, § 12 GKG ist nicht anwendbar.
Deshalb muss und sollte in arbeitsgerichtlichen Klageschriften trotz § 61 GKG kein vorläufiger Streitwert angegeben werden, denn anderenfalls kann es vorkommen, dass versehentlich doch Gerichtskosten eingezahlt werden, die dann wieder zurückgeholt werden müssen.
Rz. 7
Auch in Zwangsvollstreckungssachen werden von den Arbeitsgerichten keine Kostenvorschüsse erhoben. Nach § 11 S. 1 Hs. 2 GKG gilt dies auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. ...