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§ 4 Ansprüche bei Verletzung / 3. Fälligkeit

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 284

Der Anspruch auf Ersatz von vermehrten Bedürfnissen entsteht mit dem Eintritt der Bedarfsmehrung, nicht erst mit deren Befriedigung (so auch BGH NJW 1970, 1411). Daraus folgt, dass die konkrete Anschaffung von Hilfsmitteln zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse nicht erforderlich ist. Häufig scheitert die Anschaffung nämlich bereits daran, dass der Geschädigte nicht über ausreichende Geldmittel verfügt. Gleichwohl besteht ein Anspruch auf normative Abrechnung dieser Position. Voraussetzung ist lediglich, dass das in Rede stehende Hilfsmittel im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht sinnvoll und zweckmäßig, mithin erforderlich ist. Unerheblich ist, ob und inwieweit der Geschädigte die vermehrten Bedürfnisse aus Geldmangel nicht befriedigt oder durch überpflichtgemäße Anstrengungen ausgeglichen hat. Das darf dem Schädiger nicht zugutekommen (BGH, Urt. v. 29.10.1957 – VI ZR 233/56; KG, Urt. v. 15.2.1982; VersR 1982, 978).

 

Praxistipp

Wenn im Rahmen der Regulierungsverhandlungen vom Versicherer Anschaffungsbelege über die in Rede stehenden Hilfsmittel verlangt werden, so findet diese Forderung weder einen Anhaltspunkt in der gesetzlichen Regelung noch in der Rechtsprechung. Darauf sollte der Versicherer im Einzelfall durchaus hingewiesen werden. Dennoch erleichtert das unmittelbare und saubere Einreichen der Belege die Regulierung erheblich.

 

Rz. 285

Die Geldrente für vermehrte Bedürfnisse ist für drei Monate im Voraus zu zahlen (§§ 843 Abs. 2 S. 1, 760 BGB). Da durch § 760 BGB der Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt wird, kommt der Versicherer allein durch Zeitablauf in Verzug, wenn er zunächst einmal zur laufenden Zahlung aufgefordert worden ist, ohne dass eine Mahnung notwendig ist.

 

Praxistipp

Der Zinsschaden ist eine Verhandlungspositi...

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