Rz. 210
Wer über kein eigenes Arbeitseinkommen verfügt, erhält meist Sozialleistungen. Auch diese können unter der Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen des § 54 SGB I pfändbar sein. Modul F erfasst wahlweise die Pfändung gegenüber der Agentur für Arbeit, Versicherungsträgern oder Versorgungseinrichtungen. Auch wenn hier isoliert betrachtet regelmäßig kein Pfändungserfolg zu verzeichnen ist, kann sich dieser doch in Kombination mit der Pfändung und Zusammenrechnung anderer Einkünfte ergeben, die bei der Gewährung der Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben, wie etwa Teile des Arbeitsentgelts für eine geringfügige Beschäftigung.
Grundsätzlich geht der Verordnungsgeber davon aus, dass eine Pfändung nur gegenüber einem der genannten Leistungsträger erfolgt. Dies ist durch Ankreuzen deutlich zu machen. Sofern die Pfändung gleichzeitig gegenüber mehreren Leistungsträgern wegen unterschiedlicher Leistungen erfolgt, ist das Modul nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV mehrfach zu verwenden.
Die Geldleistung ist konkret zu bezeichnen. In Betracht kommt etwa Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld bei Weiterbildung oder Beeinträchtigung, Ausbildungsgeld bei Beeinträchtigungen oder auch Insolvenzgeld oder Kurzarbeitergeld, soweit dieses nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wird bei der Agentur für Arbeit, eine Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente, Abfindungen, Übergangsgeld, Beitragserstattungen etc. bei einem Versicherungsträger oder einer Versorgungseinrichtung.
Tipp
Die Angaben dazu kann der Schuldner auf Nachfrage des Gläubigers freiwillig machen oder durch die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c oder § 802d ZPO oder durch die Nachbesserung eines in der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses dazu gezw...