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§ 4 Änderung des FamGKG (Art. 6 KostBRÄG) / a) Der neue Regelwert

Norbert Schneider
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Rz. 14

In den in § 45 Abs. 1 FamGKG genannten Kindschaftssachen

▪ Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG),
▪ Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG),
▪ Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG),
▪ Kindesherausgabe (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG) und
▪ Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, § 1631e Abs. 3 BGB (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 FamGKG)

ist nunmehr anstelle des bisherigen Regelwerts von 4.000,00 EUR ein Regelwert von 5.000,00 EUR vorgesehen.

 

Rz. 15

Bereits durch das 2. KostRMoG[1] waren zahlreiche Auffang- und Regelwerte in den Justizkostengesetzen auf 5.000,00 EUR angehoben worden. Dies ist jetzt für die in § 45 Abs. 1 FamGKG genannten Kindschaftssachen nachgeholt worden.

 

Rz. 16

Für die Anwaltschaft ergibt sich damit insoweit eine doppelte Erhöhung, nämlich zum einen durch die Anhebung der Gebührenbeträge der §§ 13 und 49 RVG und zum anderen durch die Anhebung des Regelverfahrenswertes.

 

Beispiel 2:

Der Rechtsanwalt wird in einem Verfahren über die elterliche Sorge beauftragt. Im Termin wird ein Vergleich geschlossen, der familiengerichtlich genehmigt wird.

Nach den bisherigen Gebührenbeträgen und dem bisherigen Regelwert war wie folgt zu rechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 4.000,00 EUR)   361,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 4.000,00 EUR)   333,60 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 4.000,00 EUR)   278,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 993,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   188,67 EUR
  Gesamt   1.186,67 EUR

Die 0,5-Gerichtsgebühr (Nr. 1...

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