An das Landessozialgericht
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In Sachen _________________________
gegen
Bundesagentur für Arbeit, _________________________
Az. _________________________
beantragen wir namens und in Vollmacht der Klägerin zu erkennen:
Das Urteil des SG vom _________________________ und der Bescheid vom _________________________ in Gestalt des Widerspruchsbescheides _________________________ vom _________________________ zu Az. _________________________ werden aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld I auch für den Zeitraum vom 1.5. bis 23.7.2023 zu gewähren.
Die Klägerin hat das Beschäftigungsverhältnis durch den Abschluss des Abwicklungsvertrags zwar i.S.d. § 159 SGB III "gelöst". Zu Unrecht hat das SG jedoch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin hierfür einen wichtigen Grund i.S.v. § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III hatte und hat insbesondere die Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen eines wichtigen Grundes bei einer Arbeitgeberkündigung nicht ausreichend berücksichtigt.
Wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis beendet, weil ihm andernfalls eine arbeitgeberseitige Kündigung droht, liegt zwar allein darin noch kein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Allerdings hat das BSG in zwei grundlegenden Urteilen zur Mitwirkung eines Arbeitnehmers bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt von Beschäftigungslosigkeit) durch den Abwicklungsvertrag wenigstens die angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen ist. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhäl...