Rz. 61
Nach § 12a ArbGG ist für das erstinstanzliche Urteilsverfahren die Kostenerstattung ausgeschlossen. Hierauf ist der Mandant nach § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG vor Abschluss des Mandatsvertrages hinzuweisen. Die schuldhafte Verletzung dieser Hinweispflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch der Partei führen.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann dann gegen den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgerechnet werden, so dass praktisch der Vergütungsanspruch in Wegfall gerät.
In zwei Fällen kann eine Hinweispflicht entbehrlich sein: Wenn feststeht, dass eine Rechtsschutzversicherung in vollem Umfang eintritt und die Partei kein Kostenrisiko treffen kann oder ihr die Regelung des § 12a ArbGG bekannt war. Die mögliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe schließt hingegen die Belehrungspflicht nicht aus.
Rz. 62
Im Rahmen dieser Hinweispflicht sollte bereits im Erstberatungsgespräch auch die Frage der Höhe der entstehenden Kosten mit dem Mandanten erörtert werden. Der Rechtsanwalt ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, ungefragt über die Höhe der voraussichtlich geschuldeten Vergütung zu informieren, erkundigt sich allerdings der Auftraggeber nach der Höhe der Vergütung, so wird ihm sein Rechtsanwalt mitteilen müssen, welche Gebühren und in welcher Höhe diese Gebühren voraussichtlich entstehen werden. Eine Verpflichtung, ungefragt auf die Vergütung und ihre Höhe hinzuweisen, wird gemeinhin nur angenommen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung augenscheinlich unwirtschaftlich ist. Es ist aber in jedem Falle vertrauensbildend, dem Mandanten im Vornhinein das konkrete maximale Kostenrisiko für das erstinstanzliche Verfahren bereits im Rahmen der Erstbesprechung bekannt zu machen. Selbstverständlich muss dem Mandanten dann auch das Kostenrisiko im Hinb...