Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 483
Das BAG hat in seiner bisherigen Rspr. zu Fragen der Gleichbehandlung bei Mitarbeitern des Innen- bzw. des Außendienstes, die unterschiedliche Art der Arbeitsleistung und -vergütung ausdrücklich als sachlich rechtfertigendes Abgrenzungskriterium anerkennt. Das BAG hat in diesem Zusammenhang stets darauf verwiesen, dass eine unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen aus betrieblichen Gründen (nachvollziehbar unterschiedliches Interesse an fortdauernder Betriebstreue der jeweiligen Arbeitnehmergruppen) oder aus sozialen Gründen (typischerweise unterschiedlicher Versorgungsbedarf) sachlich gerechtfertigt sein kann (vgl. u.a. BAG v. 9.12.1997 – 3 AZR 661/96, NZA 1998, 1173 zu B II 2 der Gründe).
Rz. 484
Wenn es nach Ansicht des BAG sogar zulässig sein kann, Außendienstmitarbeiter aufgrund der unterschiedlichen Art der Arbeitsleistung und der besonderen Vergütungsstruktur aus einer ansonsten allen Innendienstmitarbeitern gewährten arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung vollständig auszuschließen (so ausdrücklich BAG v. 9.12.1997 – 3 AZR 661/96, DB 1998, 1823 in Ls. 3), muss dies erst recht für ein nach Innendienst- und Außendienstmitarbeitern differenzierendes Versorgungssystem gelten (so BAG v. 20.7.2004 – 3 AZR 316/03 und 552/03, AP Nr. 48 und 49 zu § 5 BetrAVG).
Rz. 485
Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn variable Vergütungen und/oder Provisionen nicht zur Berechnung der Versorgungsleistungen herangezogen werden. In aller Regel ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar auch bei der Ermittlung der für die Berechnung einer Betriebsrente maßgeblichen Bemessungsgrundlage (rentenfähiges Gehalt) zu berücksichtigen. Einzelne Lohnbestandteile können allerdings unberücksichtigt bleiben, wenn dies durch sachlich...