Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 613
Aufgrund dieser von der Rspr. normierten Besitzstandsregelung ergeben sich für die praktische Durchführung einschränkender Neuordnungskonzepte folgende Leitsätze (vgl. hierzu Langohr-Plato, MDR 1994, 858 f.):
Rz. 614
Bei einer Änderung von Leistungsrichtlinien sind die Argumente, die für den Eingriff sprechen, gegen die Belange der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer abzuwägen, in deren Rechtsposition eingegriffen werden soll. Dieser abstrakten Billigkeitskontrolle kann dann eine konkrete Billigkeitskontrolle folgen, was immer dann geschehen sollte, wenn die Neuregelung zwar insgesamt rechtmäßig erfolgt, jedoch im Einzelfall zu negativen Auswirkungen führt. In derartigen Fällen kann dann eine Korrektur durch die Einbeziehung von Härteklauseln geboten sein.
Rz. 615
Bereits erdiente Versorgungsanwartschaften (zeitanteilig erreichte Anwartschaften) sind grds. einer ablösenden oder zum Nachteil der Versorgungsberechtigten abändernden Betriebsvereinbarung entzogen.
Rz. 616
Soweit Anwartschaften auf betriebliche Versorgungsleistungen noch nicht erdient sind (zugesagte Steigerungsbeträge, für die die Leistungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind), sind auch unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Versorgungsberechtigten nur "weniger strenge Maßstäbe" anzulegen. Ein Eingriff in dynamische Leistungsbeträge für zukünftige Dienstjahre ist regelmäßig dann nicht zu beanstanden, wenn das Änderungskonzept eine Übergangsregelung enthält, die die älteren Arbeitnehmer (rentennahe Jahrgänge) überhaupt nicht oder nur in Relation zu ihrem Lebensalter milder in die Kürzungen einbezieht.
Rz. 617
Zur Vermeidung von planwidrigen Überversorgungen können bestehende Obergrenzen dahin gehend reduziert werden, dass die Betriebsrente zusammen mit einem anrechenbaren Teil der gesetzlic...