Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 592
Auch die Gründe, die Veranlassung geben, ein bestehendes Versorgungswerk zum Nachteil der Arbeitnehmer einzuschränken, können von ganz unterschiedlichem Gewicht sein. Ein Arbeitgeber kann vor dem wirtschaftlichen Ruin stehen, er kann aber auch "bloß" unternehmenspolitische Ziele verfolgen. Akzeptiert man, dass es sowohl Besitzstände als auch Eingriffsgründe von unterschiedlicher Stärke gibt, dann muss man auch anerkennen, dass der Eingriffsgrund umso gewichtiger sein muss, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen werden soll. Diese "Je-Desto-Regel" ist nichts anderes als die zivilrechtliche Ausprägung der Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (BAG v. 23.10.1990 – 3 AZR 260/89, NZA 1991, 242). Hiervon ausgehend unterscheidet die Rspr. die verschiedenen Gewichte der Eingriffsgründe wie folgt (vgl. u.a. BAG v. 17.4.1985 – 3 AZR 72/83, NZA 1986, 57; BAG v. 17.3.1987 – 3 AZR 64/84, NZA 1987, 855; BAG v. 18.4.1989 – 3 AZR 688/87, NZA 1990, 67; BAG v. 17.11.1992 – 3 AZR 76/92, NZA 1993, 939; vgl. ferner Langohr-Plato, MDR 1994, 858):
Rz. 593
Zwingender Grund
Hierunter versteht das BAG die schwersten Gründe, die für einen Eingriff in bestehende Rechte infrage kommen. Bisher hat der Ruhegeldsenat zu zwei Fallvarianten Stellung genommen, die im Vertragsrecht auch ohne entsprechenden Vorbehalt die Lösung von eingegangenen Verpflichtungen erlauben, weil die Geschäftsgrundlage der Zusage erschüttert oder weggefallen ist: Der Fall der schweren wirtschaftlichen Notlage des Versorgungsschuldners und der Fall der planwidrigen Überversorgung durch Änderung der Rahmenbedingungen. Einmal würde – ohne Entlastung – die Opfergrenze des Schuldners überschritten, im anderen Fall würde der mit der Zusage verfolgte Zweck, etwa die ...