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§ 33 Zwangsvollstreckung, Vollstreckung, Vollziehung, Ve ... / bb) Vollstreckungsandrohung/Anzeige der Vollstreckungsabsicht

Norbert Schneider
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Rz. 54

Da die Verfahrensgebühr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (Vorbem. 3 Abs. 2 VV), erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr auch dann schon, wenn er nur eine Vollstreckung androht.[34]

 

Beispiel 32: Bloße Vollstreckungsandrohung

Der Anwalt ist beauftragt, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 3.000,00 EUR anzudrohen. Hierauf zahlt der Schuldner.

Bereits die Vollstreckungsandrohung löst die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus. Diese Gebühr ist auch nach § 788 ZPO zu erstatten (siehe Rdn 170 ff.).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   66,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   13,32 EUR
  Zwischensumme 79,92 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   15,18 EUR
Gesamt   95,10 EUR
 

Rz. 55

Gleiches gilt, wenn gegen eine Behörde vollstreckt werden soll und hierzu die Vollstreckungsabsicht zunächst nach § 881a ZPO angezeigt werden muss.

 

Beispiel 33: Anzeige der Vollstreckungsabsicht

Der Mandant hat in einer Bußgeldsache einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Verwaltungsbehörde über 650,00 EUR erwirkt. Diese zahlt nicht innerhalb der zwei Wochen des § 798 ZPO, sodass der Anwalt gem. § 881a ZPO die Behörde anschreibt und die Absicht, zu vollstrecken, anzeigt.

Bereits die Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV aus (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Kommt es später allerdings zur Durchführung der Vollstreckung, zählt diese mit zur Angelegenheit und löst keine neuen Gebühren aus (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 RVG).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   26,40 EUR
  (Wert: 650,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   5,28 EUR
  Zwischensumme 31,68 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   6,02 EUR
Gesamt   37,70 EUR
 

Rz. 56

Zur Abrechnung, wenn sich an ei...

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