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§ 33 Bürgergeld / I. Verstoß gegen Mitwirkungsobliegenheiten

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Rz. 57

Nach § 31a Abs. 1 S. 1 SGB II mindert sich das Bürgergeld in einer ersten Stufe um 10 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert es sich um 20 % und bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Bürgergeld um 30 % des nach § 20 SGB II jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung nach § 31 SGB II liegt nur vor, wenn zuvor bereits eine Minderung festgestellt wurde.

 

Rz. 58

Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt § 31a Abs. 1 und 3 SGB II bei Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II entsprechend.

 

Rz. 59

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 SGB II haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte folgende Mitwirkungsobliegenheiten: Erfüllung der Pflichten i.S.d. § 15a Abs. 3 S. 1 oder Abs. 5 S. 1 SGB II (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, oder eines nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnisses (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II).

Zudem darf der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.

 

Rz. 60

§ 31 Abs. 1 S. 1 SGB II gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II). Bei dem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung bereits bei der Sperrzeit erhebliche Probleme bereitet, und der zu einer Fülle von Einzelfallentscheidungen geführt hat. Bei der Frage nach dem wichtigen Grund geht es inhaltlich um Zumutbarkeitserwägungen.[50] Es ist zu prüfen, ob dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigt...

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