Rz. 101
Hinsichtlich der Frage der Besteuerung des Übernahmeergebnisses ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Übernahmegewinn oder einen Übernahmeverlust handelt. Anschließend ist für die Besteuerungsfolgen relevant, ob das Übernahmeergebnis auf eine natürliche Person oder eine Körperschaft entfällt.
Ist das Übernahmeergebnis der 2. Stufe positiv – handelt es sich also um einen Übernahmegewinn – ist wie folgt zu unterscheiden:
Rz. 102
Bei einer natürlichen Person als Mitunternehmer der Personengesellschaft unterliegt der Übernahmegewinn unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der Einkommensteuer.
Bei einer Körperschaft als Mitunternehmer der Personengesellschaft ist der Übernahmegewinn grundsätzlich steuerfrei. Lediglich 5 % des Übernahmegewinns sind bei der Körperschaft als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu erfassen.
Rz. 103
Ist das Übernehmergebnis der 2. Stufe negativ – es handelt sich um einen Übernahmeverlust – ist wie folgt zu unterscheiden:
Bei einer natürlichen Person als Mitunternehmer der Personengesellschaft kann der Übernahmeverlust unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens einkommensteuerlich begrenzt bis zur Höhe von 60 % des nach 1. versteuerten Betrages geltend gemacht werden.
Bei einer Körperschaft als Mitunternehmer der Personengesellschaft ist der Übernahmeverlust steuerlich unbeachtlich und kann folglich nicht geltend gemacht werden.
Rz. 104
Der Übernahmegewinn bzw. -verlust entsteht zum steuerlichen Übertragungsstichtag und wird in dem Jahr steuerwirksam, in dem das Wirtschaftsjahr der übernehmenden Personengesellschaft endet.