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§ 3 Verzögerung/Behinderung/Vertragsstrafe

Ursula von Minckwitz
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A. Rechtliche Grundlagen

I. Verzug

1. Schuldnerverzug nach BGB

 

Rz. 1

Schuldnerverzug ist sowohl auf der Auftragnehmerseite (z.B. Verzögerung der Ausführung der Bauleistung) als auch auf der Auftraggeber-/Bestellerseite (Verzögerung der Zahlung der Vergütung oder Verzug mit der Mitwirkung) möglich. Entsprechend der Thematik dieses Abschnittes (Verzögerung, Behinderung und Vertragsstrafe) wird im Folgenden nur der Verzug des Auftragnehmers mit der Ausführung der Bauleistung behandelt.

a) Voraussetzungen des Schuldnerverzugs

 

Rz. 2

Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt der Schuldner/Auftragnehmer grundsätzlich in Verzug, wenn er auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung des Gläubigers/Auftraggebers nicht leistet. Die Mahnung kann unter den nachgenannten Voraussetzungen entbehrlich sein.

aa) Fälligkeit der geschuldeten Leistung

 

Rz. 3

Verzug kann erst eintreten, wenn die Leistung fällig ist.[1] Bei der Bauvertragsgestaltung sowie -abwicklung kommt der Steuerung der Fälligkeiten eine bedeutende Rolle zu. So besteht z.B. auch ein Kündigungsrecht des Auftraggebers vor Eintritt des Verzugs, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer einen Vertragstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und für den Auftraggeber unter diesen Voraussetzungen daher eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.[2] Wenn insofern drohender Verzug vorliegt, kann der Auftraggeber vor Eintritt des Verzugs kündigen, wenn bereits vor Fälligkeit der Leistung ernsthafte Zweifel an der Leistungsbereitschaft oder der Leistungswilligkeit des Auftragnehmers bestehen und der Auftraggeber ein schützenswertes Interesse daran hat, Klarheit über den Vertrag zu erlangen. Der Auftraggeber kann deshalb dem Auftragnehmer vor Fälligkeit der Leistung eine angemessene Frist zur Erklärung eigener Leistungsbereitschaft und zum Nachweis fristgerechter Erfüllung des Vertrags setzen, wenn die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse...

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