Rz. 87
Am 15.11.1983 erlitt die damals 18 Jahre alte Brigitte S. (im Folgenden: die Geschädigte) als Insassin in einem von ihrem Vater gesteuerten Pkw schwere Verletzungen. Ihr Vater war bei einem Überholmanöver auf schnee- und eisglatter Fahrbahn mit dem Pkw auf der linken Fahrspur ins Schleudern geraten und dort mit einem entgegenkommenden Lkw zusammengeprallt. Bei dem Unfall wurden die Eltern der Geschädigten tödlich verletzt. Sie selbst erlitt so schwere Verletzungen, dass sie lange in Lebensgefahr schwebte und in der Mitte des Jahres 1984 noch nicht ansprechbar war. Sie war auf Dauer pflegebedürftig und in einem Wohn- und Pflegeheim für Behinderte untergebracht. Am 13.12.1983 wurde das Jugendamt des Kreises B., des Klägers, zum Pfleger bestellt; der Wirkungskreis des Pflegers umfasste das Recht der Aufenthaltsbestimmung, der Entscheidung über Heilbehandlungen und die Vermögenssorge. Seit dem 22.7.1985 war das Jugendamt der Stadt Bot. zum neuen Pfleger bestellt.
Rz. 88
Die Kosten der Heimunterbringung und Versorgung der Geschädigten wurden bis zum 31.1.1987 aus den Erlösen eines rückgängig gemachten Kaufvertrages der Eltern über ein Einfamilienhaus, aus Lebensversicherungen und aus Betriebsrenten gedeckt. Seit dem 1.2.1987 erhielt die Geschädigte Hilfe zur Pflege im Heim nach § 68 BSHG; Kostenträger dieser Sozialhilfe war der Kläger.
Rz. 89
Mit Schreiben vom 24.6.1987 bat das Sozialamt des klagenden Kreises den Beklagten – den Haftpflichtversicherer für das Fahrzeug, mit dem der Vater der Geschädigten den Unfall verursacht hatte – um Auskunft über die bisherigen Versicherungsleistungen. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 14.7.1987, dass Zahlungen nicht erfolgt seien; es sei zweifelhaft, ob der Vater der Geschädigten den Unfall verschuldet habe, im Übrigen seien ...