Rz. 75
Eine Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (Feststellungsinteresse) besteht (§ 2 Rdn 1180 ff.). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Das Feststellungsinteresse muss als Prozessvoraussetzung grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Die später gewonnene Erkenntnis, dass Folgeschäden nicht mehr zu gewärtigen sind, führt nicht zur rückwirkenden Unzulässigkeit der Feststellungsklage. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.
Rz. 76
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen.
Rz. 77
In Fällen, in denen es um erst künftig erwachsende reine Vermögensschäden geht, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Grund dafür ist der Schutz des möglichen Schädigers, dem nicht ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen werden soll, von denen ungewiss ist, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten. Dies betrifft indes Fälle, in denen es ausschließlich um befürchtete künftige Vermögensschäden geht, eine Leistungsklage also noch gar nicht in Betracht kommt. Sie betrifft nicht Fälle, in denen ein Vermögens(teil)schaden bereits entstanden ist ...