Rz. 68
Für die Bewertung der Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage ist zu unterscheiden zwischen
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deren Zulässigkeit, die ein Feststellungsinteresse voraussetzt, und |
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deren Begründetheit, die sich an der Möglichkeit des Schadenseintritts orientiert. |
a) Zulässigkeit – Begründetheit
Rz. 69
Die rechtstheoretische Trennung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit kann aus der Rechtsprechung nicht immer sauber herausgelesen werden. Vielleicht ist dies den jeweils zugrundeliegenden Fällen geschuldet, vielleicht ist aber auch eine dogmatische Trennung in der Praxis nicht immer möglich oder war in den entschiedenen Fällen nicht von Relevanz.
b) Antrag
Rz. 70
Die Bestimmtheit eines auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrags setzt voraus, dass die zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse bestimmt bezeichnet werden, damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann. Zur Auslegung des Klageantrags kann dabei auf das Klagevorbringen Bezug genommen werden.
Rz. 71
Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes). Dieser Grundsatz gilt auch für vorhersehbare zukünftige Schadensfolgen. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, sind vom Klageantrag nicht u...