Chr. Hendrik Scholz
, Dr. Tina Witten
Rz. 138
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Nach § 517 ZPO handelt es sich um eine Notfrist, die weder verlängert noch verkürzt werden kann (§ 224 ZPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung einer vollständigen Urteilsausfertigung oder beglaubigten Abschrift, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Wird das Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zugestellt, beginnt die Frist mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses (§ 175 ZPO).
Die Zustellung einer abgekürzten Urteilsausfertigung setzt die Berufungsfrist ebenso wenig in Gang wie der Zugang der lediglich den Urteilstenor enthaltenden Sitzungsniederschrift. Für den Streithelfer ist die für die Hauptpartei laufende Berufungsfrist maßgeblich.
Die Frist berechnet sich nach § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Beispiel: Wird das Urteil am 14.4. zugestellt, so läuft die Frist am 14.5., 24.00 Uhr ab. Fällt das Ende der Berufungsfrist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO). Zu beachten ist, dass das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertags nur dann herausgeschoben wird, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, ein gesetzlicher Feiertag ist. Ob dieser Tag an dem Ort, an dem der Rechtsmittelführer seinen Wohn- oder Kanzleisitz hat, ein Feiertag ist, ist unerheblich.
Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung spätestens am letzten Tag bis 24 Uhr beim LAG eingegangen ist (zu den Anforderungen an die Übermittlung s. Rdn 142).
Rz. 139
Die Berufung kann schon vor Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eingelegt und begründet werden, jedoch nicht v...