Eberhard Rott
, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 10
Dieser Vollmachtstypus erfasst über den Bankverkehr hinaus alle Lebensbereiche des Bevollmächtigten. Sie wird regelmäßig in Form einer sog. Generalvollmacht erteilt und enthält darüber hinaus Regelungen, wie der Vollmachtgeber vertreten werden möchte, wenn infolge von Krankheit oder anderen Umständen ein Betreuungsfall eintritt, er also nicht mehr geschäftlich selbstständig agieren kann.
Rz. 11
Die Vorsorgevollmacht hat den Ruf, besonders anfällig für Erbschleicherei zu sein. Insbesondere bei älteren Menschen oder Menschen mit Demenz, bei denen der Bevollmächtigte ungeprüft machen kann, "was er will", besteht eine hohe Missbrauchsgefahr. Anders dagegen bei gesetzlichen Betreuern, die vor dem Betreuungsgericht über jeden Cent Rechenschaft ablegen müssen.
Rz. 12
Bezüglich des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht sind verschiedene Konstellationen denkbar: Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit frei widerrufen. Allerdings tritt die Vorsorgevollmacht meist dann in Kraft, wenn der Vollmachtgeber aus körperlichen und/oder geistigen Gründen nicht mehr in der Lage ist, sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern; mithin wird auch der Widerruf einer Vollmacht faktisch unmöglich. Ein Widerrufsausschluss in der Vollmachtsurkunde ist zwar möglich, jedoch jedenfalls bei einer Generalvollmacht grundsätzlich unwirksam. Sofern mehrere Personen – jeweils für sich – gleichrangige Generalvollmachten erhalten, ist keiner befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. Eventuell muss dann ein Vollmachtsüberwachungsbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB bestellt werden.
Rz. 13
Es kann auch ein Betreuer für die Gelte...