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§ 3 Erstattungsfragen / 2. Mehrere Auftraggeber

Dr. Michael Pießkalla
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Rz. 10

Wird der Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er nach § 7 Abs. 1 RVG zwar die Gebühren nur einmal. Nach Nr. 1008 VV RVG erhöhen sich jedoch – wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist – die Geschäfts- bzw. die Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3; die Erhöhung nach dieser Gebühr ist allerdings auf maximal 2,0 beschränkt. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber ist auch bei der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG schuldet nämlich jeder der Auftraggeber im Innenverhältnis zum Anwalt nur diejenigen Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt allein in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Insgesamt kann der Anwalt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren, also die Gebühren für die gesamte Angelegenheit einschließlich der Erhöhungsbeträge, fordern (§ 7 Abs. 2 S. 2 RVG).

 

Rz. 11

 

Beispiel

Fahrer F, Halter H und Versicherer V beauftragten Anwalt A mit ihrer Vertretung in einem Klageverfahren, in dem gegen sie Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden. Der Unfallgegner G verlangt von ihnen gesamtschuldnerisch Ersatz seines Sachschadens in Höhe von 10.000 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR. Nach Beweisaufnahme wird die Klage abgewiesen.

Der Gebührenanspruch des A berechnet sich aus einem Wert von 11.500 EUR wie folgt:

 
1. 1,9-Verfahrengebühr, VV 3100, 1008   1.343,30 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   848,40 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 2.211,70 EUR  
4. Umsatzsteuer, VV 7008   420,22 EUR
Gesamt   2.631,92 EUR

Gegen jeden einzelnen Auftraggeber kann A einen Anspruch in Höhe von 2.127,13 EUR geltend machen, nämlich diejenigen Gebühren, die entstanden wär...

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