Dipl.-Kfm. Michael Scherer
, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 120
Bei jeder Beantragung einer gerichtlichen Handlung, mit der ein selbstständiges Verfahren eingeleitet wird (z. B. Klage, Berufung, Arrest, usw.), müssen sich die RAe der Parteien über den Wert des Streitgegenstandes Gedanken machen, denn die Parteien sollen bei jedem Antrag, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, den Wert des Streitgegenstands angeben (z. B. §§ 253 Abs. 3, 520 Abs. 4 Ziff. 1, 920 Abs. 1 ZPO). Außerdem verlangt § 61 GKG grundsätzlich bei jedem Antrag, der ein gebührenpflichtiges Verfahren einleitet, die Angabe des Wertes.
An diese Wertangabe sind weder die Parteien noch das Gericht gebunden. Der Kläger kann seine Wertangabe jederzeit berichtigen (§ 61 S. 2 GKG), da es sich zunächst zu Beginn eines Verfahrens häufig nur um eine erste Schätzung des Wertes handeln wird. Andererseits bleibt die Wertangabe des Klägers, wenn sie nicht widerlegt wird, maßgebender Anhaltspunkt für das Festsetzungsverfahren.
I. Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (§ 32 RVG)
Rz. 121
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann der Streitwert aus drei Gründen festgesetzt werden, weil man ihn benötigt als
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Wert für die Zuständigkeit des Prozessgerichts, |
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Wert für die Zulässigkeit eines Rechtsmittel oder |
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als Streitwert für die Gerichtsgebühr. |
Wenn durch das Gericht eine Festsetzung des Werts für die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erfolgt ist, dann ist diese Festsetzung auch für den Streitwert für die Gerichtsgebühren maßgebend, und zwar für die Gerichtsgebühren (§ 62 S. 1 GKG), sowie für die Anwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG). In § 62 S. 1 GKG wird dies jedoch eingeschränkt durch den Hinweis: "… soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechtes abweichen". Darin steckt die Logik, dass der Zuständigkeits- oder Zulässigkeitswert für ein Recht...