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§ 29 Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare / 1. "Dieselbe Rechtssache"

Stephan Rißmann
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Rz. 7

Anknüpfungspunkt in berufsrechtlicher Hinsicht ist zunächst § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO. Danach kommt es zunächst darauf an, ob der Anwalt mit "derselben Rechtssache" bereits befasst war. Die Satzungsversammlung hat damit die Formulierung des § 356 StGB übernommen. Nach der Rechtsprechung des Senates des BGH für Anwaltssachen umfasst dieselbe Rechtssache

Zitat

"alle Rechtsangelegenheiten, in denen mehrere ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (…). Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist (…)".[5]

 

Rz. 8

Dabei kommt es – das legt der Begriff "Lebensverhältnis" auch nahe – nicht etwa auf eine Identität der geltend gemachten Ansprüche an.[6] Ein zugrundeliegendes einheitliches Lebensverhältnis ist somit insbesondere eine Erbengemeinschaft. Denn es kommt

▪ weder auf die beteiligten Personen
▪ noch den zeitlichen Ablauf (parallel oder nacheinander) an.[7]
 

Rz. 9

Während also in vielen anderen Rechtsgebieten umfangreich darüber gestritten werden mag, ob "dieselbe Rechtssache" vorliegt, so ist dies im Erbrecht einfach auf die Gleichung

derselbe Erbfall = dieselbe Rechtssache

zu bringen. Der BGH sieht es als die

"Klammerwirkung des vom Erbfall bestimmten Nachlassbestandes".[8]

 

Rz. 10

 

Praxistipp

In erbrechtlichen Angelegenheiten sollte die Kollisionskontrolle immer über den Namen des Erblassers erfolgen: Um diesen "drehen" sich alle Auseinandersetzungen, so dass jeder mögliche Anspruchsinhaber oder Gegner denselben Namen nennen wird.

Bei der Aktenanlage sind deswegen nicht ausschließlich mögliche Anspruchsteller und sonstige Beteilig...

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