Dr. iur. Klaus Rinck
, Dr. iur. Rupert Czinczoll
Rz. 140
Die gütliche Einigung des Rechtsstreits, die während des ganzen Verfahrens und somit auch in der Berufungsinstanz angestrebt werden soll (§§ 64 Abs. 7, 57 Abs. 2 ArbGG), erscheint als das probateste Mittel, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen; denn ein durch Vergleich beendeter Rechtsstreit hinterlässt keine Sieger und Besiegten und eröffnet den Parteien überdies sonst nicht vorhandene Gestaltungsspielräume (ausführlich zum Vergleich: § 28). Im Jahr 2021 wurden durch Vergleich 33,9 % aller Berufungsverfahren erledigt gegenüber einer Quote der streitigen Urteile von 32,9 %.
Rz. 141
Vor dem Berufungsgericht entspricht es oft dem Wunsch der Parteien, möglichst alle noch bestehenden Streitigkeiten umfassend beizulegen. Sind inzwischen weitere Verfahren anhängig, etwa über Annahmeverzug oder Zeugnisberichtigung, sollte der Prozessbevollmächtigte auch diese Aktenvorgänge vor dem Termin nochmals durchsehen und zur Verhandlung mitbringen. Dasselbe gilt für weitere Unterlagen, die für die Bezifferung – und damit für die Vollstreckbarkeit – etwaiger vergleichsweise zu regelnder Zahlungsansprüche erforderlich sein können (z.B. Arbeitslosengeldbescheid).
Rz. 142
Will der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten, kann ein Wiedereinstellungsvergleich gerade in der Berufungsinstanz einen für beide Seiten akzeptablen Kompromiss darstellen: Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer zu einem in naher Zukunft gelegenen Zeitpunkt unter Anrechnung seiner Vordienstzeiten wieder ein, während der Arbeitnehmer im Gegenzug ganz oder teilweise auf etwaige zwischenzeitlich aufgelaufene Annahmeverzugsansprüche verzichtet. Wird ein Kompromiss, der auf eine weitere Zusammenarbeit der Parteien hinausläuft, angestrebt, erscheint es nach aller Erfahrung besonders wichtig, dass die Parteien...