Rz. 53
Die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung hat im Gegensatz zur Beendigungskündigung zwei Voraussetzungen: Zum einen müssen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen Gründe i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG entgegenstehen, also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe. Das entspricht im Wesentlichen dem Maßstab der Beendigungskündigung mit dem Unterschied, dass eben nicht der Wegfall des Arbeitsplatzes durch eines der genannten Erfordernisse bedingt sein muss, sondern lediglich die fehlende Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses im bisherigen Zustand. Es ist also zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer entfallen ist. Weiter müssen aber auch, was in einer zweiten Stufe zu prüfen ist, die angebotenen geänderten Bedingungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Nichts anderes ist mit der vom BAG teilweise auch verwendeten Formulierung gemeint, die Änderungskündigung sei dann sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt habe, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.
Rz. 54
Es besteht Einigkeit darüber, dass die Formulierung des "billigerweise Hinnehmen-Müssens" nicht eine allgemeine Billigkeitsprüfung ins Spiel bringen soll, sondern vielmehr auch darauf angelegt ist zu prüfen, ob die geänderten Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer zumutbar sind und gleichzeitig die mildeste Möglichkeit des Eingriffs darstellen, ob also nicht auch eine Änderung möglich gewesen wäre, die den Arbeitnehmer weniger beeinträchtigt. Letz...