Dr. Burkhard Göpfert
, Maximilian Melles
Rz. 123
Zur Klarstellung ist es zweckmäßig, die Gültigkeitsdauer des Sozialplans festzulegen. Dabei kann als Termin auf den Zeitpunkt abgestellt werden, bis zu dem die geplanten personellen Maßnahmen abzuschließen sind.
Rz. 124
In dem Sozialplan selbst kann dessen Dauer bestimmt werden. Ferner kann der Sozialplan eine Kündigungsmöglichkeit vorsehen. Ansonsten ist eine außerordentliche Kündigung bei Dauerregelungen denkbar, soweit Einzelansprüche der Arbeitnehmer noch nicht entstanden sind.
Rz. 125
Gem. § 77 Abs. 6 BetrVG wirkt der Sozialplan bis zu einer anderweitigen Regelung nach, soweit es sich um einen erzwingbaren Sozialplan handelt.
Die Betriebspartner können einen Sozialplan auch durch eine ablösende Neuregelung zuungunsten der Arbeitnehmer ersetzen, jedenfalls soweit er Dauerregelungen für fortbestehende Arbeitsverhältnisse enthält und fortlaufende, zeitlich unbegrenzte Leistungsansprüche begründet.
Beispiel
Würde etwa aus Anlass einer Betriebsverlegung, die nach § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG als eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung gilt, ein Sozialplan aufgestellt und darin vereinbart, dass die dadurch bedingten längeren Wegezeiten besonders vergütet und zusätzlich entstehende Fahrtkosten erstattet werden, so könnten die Betriebspartner später diese von ihnen vereinbarte Sozialplanregelung einvernehmlich – in den Grenzen der Billigkeit – auch wieder ändern und sogar ersatzlos aufheben.
Rz. 126
Dieses Verfahren versagt in den Fällen, in denen infolge der Betriebsänderung der bisherige Betrieb aufhört zu bestehen und damit auch der Betriebsrat, mit dem der Sozialplan vereinbart worden ist, nicht mehr existiert. Das ist bei der Betriebsänderung in der Form der Betriebsstilllegung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG der Fall. Hier hilft auch das Restmandat n...