Rz. 28
War der Anwalt im Hauptsacheverfahren nicht beauftragt, dann erhält er im Verfahren der Gehörsrüge die Vergütung nach den Nrn. 3330, 3331 VV.
Rz. 29
Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 260,00 EUR. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird.
Rz. 30
Die Begrenzung greift nur, wenn die Hauptsachegebühr nicht ohnehin unter 260,00 EUR liegt (so z.B. in Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren mit Höchstgebühr 250,00 EUR, Nr. 3501 VV).
Beispiel 12: Isolierter Auftrag zur Gehörsrüge
Nach Klageabweisung durch das SG wird der bis dahin nicht mandatierte Anwalt vom Kläger beauftragt, Gehörsrüge zu erheben. Die Rüge wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Es entsteht jetzt lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV. Ausgehend davon, dass die Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV angemessen wäre, also 300,00 EUR, wäre jetzt von dem Höchstbetrag von 260,00 EUR auszugehen.
| 1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3330 VV |
|
260,00 EUR |
| 2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
| |
Zwischensumme |
280,00 EUR |
|
| 3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
53,20 EUR |
| Gesamt |
|
333,20 EUR |
Rz. 31
Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern, und zwar – unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt – um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags.
Beispiel 13: Isolierter Auftrag zur Gehörsrüge, mehrere Auftraggeber
Nach Klageabweisung durch das SG wird der bis dahin nicht mandatierte Anwalt von den Klägern, einer Bedarfsgemeinschaft aus vier Personen, beauftragt, Gehörsrüge zu erheben. Die Rüge wir...