Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 32
Nach § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit auch bereits ab dem Auskunftsbegehren (zum Auskunftsanspruch siehe § 20 Rdn 1 ff.), das zum Zwecke der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches verlangt wurde, beantragt werden. Auch hier wird dieser Unterhalt ab dem 1. des Monats, in dem das Auskunftsschreiben zuging, geschuldet. Eine Quotelung nach einzelnen Tagen ist nicht erforderlich.
Rz. 33
Die Norm dient allerdings dem Schuldnerschutz, denn sie soll den Unterhaltspflichtigen vor hohen Nachforderungen schützen, auf die er sich nicht in seiner Lebensführung eingerichtet hat, weil er vom Unterhaltsberechtigten nicht in Anspruch genommen wurde. Die Regelungen sind im Hinblick auf Warnfunktion der Auskunftsaufforderung daher streng auszulegen.
Rz. 34
Der wesentliche Vorteil besteht also darin, dass bei einem korrekten Vorgehen über § 1613 BGB die rückwirkende Durchsetzung immer in Höhe des später beziffert geforderten und in gleicher Höhe gerichtlich zuerkannten Betrags möglich ist.
aa) Die korrekte Aufforderung zur Auskunft
Rz. 35
Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut aber, dass der Unterhaltspflichtige aufgefordert worden ist
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zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs |
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über seine Einkünfte und |
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sein Vermögen Auskunft zu erteilen. |
Rz. 36
Das Auskunftsverlangen ist wie die Mahnung eine empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden. Beim Minderjährigen unterhalt sind die Regeln der gesetzlichen Vertretung und die Spezialregel des § 1629 BGB zu beachten, d.h. die Auskunftsaufforderung muss durch die richtige Person ausgesprochen worden sein. Auch hier muss der Zugang an den richtigen Empfänger (siehe oben Rdn 14) ggf. nachgewiesen werden. Geht die Auskunftsaufforderung an einen A...