Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 309
Abänderungen von Vergleichen, Eheverträgen, Scheidungsfolgenregelungen und vollstreckbaren Urkunden bestimmen sich allein nach den Regeln des materiellen Rechts. Maßgeblich sind die Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die eine Anpassung rechtfertigen, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden.
Rz. 310
Unter der Geschäftsgrundlage versteht man bestimmte Vorstellungen der Parteien über das Vorhandensein von Umständen, die bei beiden Parteien bestanden haben und für die Willensbildung von so grundlegender Bedeutung waren, dass sie, redliche Denkungsweise vorausgesetzt, ohne diese Vorstellungen den Vertrag nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten.
Rz. 311
Haben die Beteiligten beim Vertragsschluss einen relevanten Aspekt wie z.B. den vorhandenen Wohnvorteil nur deswegen außer Acht gelassen, weil keinem der Beteiligten die unterhaltsrechtliche Relevanz bekannt war, beruht diese Nichtberücksichtigung auf einer beiderseitigen Fehlvorstellung. Dieser Fall wird von der Definition der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB erfasst. Hier lag ein gemeinsamer Irrtum über die unterhaltsrechtliche Relevanz dieses Aspektes vor. Hatten sie gewusst, dass er sich auf die Unterhaltshöhe auswirkt, hatten sie ihn bei redlicher Denkungsweise bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und den Unterhalt unter dessen Einbeziehung vereinbart.
Rz. 312
Keine Anpassung ist dagegen vorzunehmen, wenn bei der Unterhaltsvereinbarung unterhaltsrechtlich relevante Umstände nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur einer Partei vorlagen, aber von der betroffenen Partei nicht geltend gemacht wurden. Wenn z.B. bei Abschluss eines Prozessvergl...