Dr. Hans-Patrick Schroeder
, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 197
Schiedsverfahren sind regelmäßig schneller beendet als staatliche Gerichtsverfahren. Dies liegt insb. an dem Umstand, dass der Rechtsstreit im Schiedsverfahren in nur einer Instanz beigelegt wird. Obwohl im Schiedsverfahren noch die Möglichkeit eines Aufhebungsantrages besteht bzw. der Schiedsspruch nach Abschluss des Schiedsverfahrens ggf. von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt werden muss, spart ein Schiedsverfahren im Ergebnis regelmäßig Zeit (vgl. Rdn 11).
Rz. 198
Bei einigen Streitgegenständen reicht diese Zeitersparnis aus Sicht der Beteiligten nicht aus. Die Parteien sehen hier das Bedürfnis nach weiterer Beschleunigung des Schiedsverfahrens (sog. "fast-track arbitration"). Hierzu gehören etwa Streitigkeiten nach einem Unternehmenskauf über closing-Bedingungen, Interbankenstreitigkeiten mit bank- oder börsenrechtlichem Bezug und der Anlagenbau. Großer Zeitdruck besteht regelmäßig ebenso in Lieferkettenstreitigkeiten. Im Folgenden werden die verfahrensbeschleunigenden Regelungen der DIS und der ICC näher dargestellt, aber auch andere Schiedsordnungen enthalten Regelungsmöglichkeiten zur Beschleunigung.
Rz. 199
Um besonderem Beschleunigungsinteresse gerecht zu werden, enthält die DIS-SchO in Anlage 4 Regeln für ein beschleunigtes Verfahren. Bei der Durchführung des Schiedsverfahrens steht dann das Beschleunigungsinteresse im Vordergrund, insb. ist der Schiedsspruch grds. spätestens sechs Monate nach Abschluss der Verfahrenskonferenz zu erlassen (Artt. 1, 2 Anlage 4 DIS-SchO). Darüber hinaus findet nur eine mündliche Verhandlung statt und die Anzahl der Schriftsätze ist begrenzt (Artt. 3, 4 Anlage 4 DIS-SchO). Der Anspruch der Parteien auf umfassendes rechtliches Gehör und die Beschleunigungsmaxime können bei einem derartigen Sch...