Dr. iur. Olaf Lampke
, Manfred Ehlers
Rz. 1847
Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses hat sich analog § 60 Abs. 1 HGB jeder Arbeitnehmer (Handlungsgehilfe) eines Wettbewerbes zulasten seines Arbeitgebers grds. zu enthalten, auch wenn keine entsprechenden individual- oder kollektivvertraglichen Regelungen bestehen (vgl. BAG v. 25.11.2021 – 8 AZR 226/20, juris Rn 38; BAG v. 30.5.2018 – 10 AZR 789/16, juris Rn 33; BAG v. 17.10.2012 – 10 AZR 809/11; BAG v. 24.3.2010, NZA 2010, 693 = DB 2010, 1240; BAG v. 26.9.2007, NZA 2007, 1436 = DB 2007, 2656; Schaub/Linck, ArbR-Hdb § 53 Rn 48). Im Handelszweig seines Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer weder ein Handelsgewerbe betreiben, noch Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen (vgl. BAG v. 25.11.2021 – 8 AZR 226/20, juris Rn 37; BAG v. 24.2.2021 – 10 AZR 8/19, juris Rn 38; Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb § 54 Rn 3). Das erstgenannte Verbot ist verfassungskonform unter dem Blickwinkel der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG so auszulegen, dass dem Arbeitnehmer nicht jedes Handelsgewerbe, sondern lediglich eines derselben Art wie das des Arbeitgebers untersagt ist (vgl. Reufels, in: GmbH-Handbuch, Teil IV Rn 176.2). Verboten sind daher nach § 60 Abs. 1 Var. 1 HGB solche Betätigungen, mit denen der Arbeitnehmer abstrakt in Wettbewerb zu dem Arbeitgeber treten kann, während es bei § 60 Abs. 1 Var. 2 HGB auf das tatsächliche Geschäftsgebaren ankommt. Dem Arbeitnehmer ist nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt, ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v.26.2.2016 – 1 Sa 164/15, juris Rn 105).
Rz. 1848
Die Vorschriften der §§ 60, 61 HGB gelten während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG v. 25.11.2021 – 8 AZR 226/20, juris Rn 38; BAG v...