Dr. Daniel Faulenbach
, Peter Friedhofen
Rz. 26
Hier ist zu differenzieren. Beinhaltet eine einstufige Ausschlussfrist kein besonderes Formerfordernis für die Geltendmachung einer Forderung, so ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage zur fristgerechten Geltendmachung für Ansprüche aus Annahmeverzug ausreichend.
Rz. 27
Bei zweistufigen Ausschlussfristen hat sich die Rechtslage einschneidend verändert. Die bisherige Rechtsprechung des BAG, die zur Wahrung der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist – gerichtliche Geltendmachung der streitigen Annahmeverzugsansprüche – den Arbeitnehmer dazu zwang, während der noch nicht rechtskräftig entschiedenen Bestandsschutzstreitigkeit diese streitigen Ansprüche gesondert und kontinuierlich einzuklagen, ist auf massive Kritik des Bundesverfassungsgerichts gestoßen. Danach führt dies zu einem mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz unvereinbaren Prozesskostenrisiko. So hat denn auch nunmehr der 5. Senat des BAG in seinem Urt. v. 19.9.2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit Erhebung einer Bestandsschutzklage – ganz gleich ob Kündigungsschutzklage oder Befristungskontrollklage – die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche "gerichtlich geltend macht".
Praxishinweis
Es wird empfohlen, der Bestandsschutzklage folgenden Satz – am besten fettgedruckt – anzufügen:
"Mit dieser Klage werden alle von einem positiven Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Zahlungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugslohn, auch zur Wahrung der ersten und zweiten Stufe einer Ausschlussfrist ausdrücklich geltend gemacht."
Rz. 28
Verlangt die einstufige Ausschlussfrist nur eine formlose oder schriftliche Geltendmachung, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage zur Wahrung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen, die während des Kündigu...