A. Zustandekommen, Form und Umfang
Rz. 1
Das Verteidigungsverhältnis wird durch einen zivilrechtlichen Vertrag begründet. Eine Vollmachtsurkunde als schriftlicher Nachweis für diese Beauftragung ist nicht vorgeschrieben (BayObLG VRS 61, 39; OLG Karlsruhe AnwBl 1982, 167; LG Ellwangen NStZ 2003, 331; OLG Bamberg zfs 2007, 232). Meldet sich ein Rechtsanwalt als Verteidiger, spricht eine Vermutung für seine Bevollmächtigung (LG Hagen StV 1983, 145; BGH NStZ-RR 1998, 18; BVerfG AnwBl 2012, 280). Er darf dann nicht unter Hinweis auf die fehlende schriftliche Vollmacht zurückgewiesen werden (BayObLG AnwBl 1981, 18). Bereits der Hinweis, er könne ohne schriftliche Vollmacht nicht auftreten, ist ein konkludenter Beschluss i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO bzw. § 79 Nr. 3 OWiG (OLG Hamm zfs 1981, 191; BayObLG DAR 1981, 63).
Rz. 2
Hat das Gericht Zweifel, darf es nicht untätig bleiben, sondern muss ggf. die Vollmacht anfordern (OLG Hamm VRS 68, 49). Die Vorlage einer Vollmachtsablichtung bzw. einer Telefaxkopie reicht aus (BayObLG DAR 1983, 252; OLG Köln NZV 2004, 595; OLG Düsseldorf zfs 2004, 42).
Rz. 3
Die von einem Verteidiger vorgenommenen Handlungen sind unabhängig von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht wirksam, alleine die (nicht formbedürftige) Mandatserteilung zählt (RGSt 66, 266). So ist z.B. der vom Verteidiger rechtzeitig eingelegte Einspruch auch dann wirksam, wenn dieser erst nach Ablauf der Einspruchsfrist seine Bevollmächtigung nachweist (OLG Düsseldorf bei Göhler, NStZ 1982, 11). Das gilt auch für den Fall einer Unterbevollmächtigung (OLG Düsseldorf StraFo 1998, 227).
Rz. 4
Anders ist dies in Fällen von Beschränkung, Rücknahme oder Verzicht auf Rechtsmittel, denn diese können nur von einem Verteidiger erklärt werden, der seine ausdrückliche Ermächtigung dafür nachgewiesen hat. Hierfür genügt noch nicht e...