Rz. 113
Hinweis
Zum Schadenvolumen und zur Anspruchsdauer siehe auch § 1 Rdn 297 ff. sowie die Übersicht 1.8: Laufzeiten (§ 1 Rdn 565).
aa) Mögliche Ersatzansprüche
Rz. 114
Vor einem Abfindungsvergleich steht die Überlegung, welche Ansprüche dem Geschädigten/Anspruchsberechtigten in welcher Höhe und für welchen Zeitraum zustehen. Vertragspartner eines Abfindungsvergleiches ist zunächst einmal der Geschädigte.
Rz. 115
Die Ansprüche des unmittelbar Geschädigten stehen nachfolgend im Mittelpunkt, ohne dass deshalb allerdings die Ansprüche derjenigen, auf die die Ansprüche des Geschädigten übergegangen sind, vernachlässigt werden können und dürfen (dazu auch Rdn 138 ff., 1248 ff.).
(1) Unterhaltsschäden
Rz. 116
Bei der Regulierung von Unterhaltsschäden sind die familienrechtlichen Beschränkungen zu beachten, die zum einen den anspruchsberechtigten Personenkreis eingrenzen, zum anderen auch das Volumen des Anspruchs anhand der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmen.
Rz. 117
Anders als im Verletzungsfall kann eine Leistungsberechtigung gegen RVT oder andere Drittleistungsträger auch ohne Vorversicherungszeit bestehen.
(2) Beerdigungskosten
Rz. 118
Angemessene Beerdigungskosten sind dem Erben bzw. dem tatsächlichen Kostenträger zu ersetzten.
(3) Hinterbliebenengeld
Rz. 119
An Stelle eines in das deutsche Recht nicht eingeführten Angehörigenschmerzensgeldes wurde ein Hinterbliebenengeld eingeführt. Das Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB und entsprechende Regeln in den Spezial-Haftpflichtgesetzen) steht den gesetzlich beschriebenen Personen (nahestehende Hinterbliebene) unmittelbar zu.
Rz. 120
Sofern Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Schockschädigung besteht, geht das Hinterbliebenengeld in diesem Anspruch auf.
Rz. 121
Hinterbliebenengeld ist nur dann zu gewähren, wenn das primäre, letztlich zu...