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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / j) Anhörung des BR gem. § 102 BetrVG zu betriebsbedingten Kündigungen wegen Betriebsschließung

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 846

Im Fall einer Betriebsschließung bleibt der bisherige BR im Wege des Restmandats nach § 21b BetrVG bis zur Abwicklung des gesamten Betriebes und bis zur Erledigung aller mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten im Amt.[2168] Damit ist er auch im Fall einer beabsichtigten Betriebsschließung für die Anhörungen nach § 102 BetrVG zuständig und anzuhören (zur Kündigung von Mandatsträgern in einem solchen Fall vgl. das Muster zur Kündigung eines Kündigungsgeschützten nach § 102 BetrVG (§ 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG, siehe unten Rdn 895).

 

Rz. 847

Da sich ein Betriebsübergang nach § 613a BGB bzw. eine Betriebsveräußerung ohne Arbeitgeberwechsel und eine Betriebsstilllegung/Betriebsschließung gegenseitig ausschließen, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob der Betrieb lediglich unter Übertragung auf einen anderen Arbeitgeber teilweise eingeschränkt, räumlich verlagert oder sonst unter Wahrung seiner Identität fortgeführt werden soll oder ob der Betrieb tatsächlich stillgelegt wird.

 

Rz. 848

Die Betriebsstilllegung setzt den ernsten und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Belegschaft dauerhaft oder für einen längeren, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben. Die Kündigung kann dabei schon vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebsstilllegung erklärt werden, wenn die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung bereits greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer nach Auslaufen der Kündigungsfrist mit einiger Sicherheit entbehrt werden kann; maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.[2169]

 

Rz. 849

Solange der Arbeitgeber jedoch beabsichtigt, noch Verhandlungen über e...

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