Dennis Ch. Fast
, Dr. Lutz Förster
Rz. 106
Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar mit dem Mandanten zu vereinbaren, ist durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, welches zum 1.10.2021 in Kraft getreten ist, teilweise vergrößert worden, wobei die praktische Relevanz des Erfolgshonorars weiterhin als zurückhaltend bewertet werden kann.
Rz. 107
Mittlerweile gibt es auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt zahlreiche sog. "Legal-Tech-Unternehmen", die Verbraucherinnen und Verbrauchern Angebote zur Durchsetzung ihrer Forderungen machen und häufig als registrierte Inkassodienstleister nach dem RDG tätig werden. Diese Unternehmen unterstehen nicht dem anwaltlichen Berufsrecht und können rechtliche Beratungstätigkeiten erbringen sowie Erfolgshonorare vereinbaren. Dadurch haben Inkassodienstleister in bestimmten Bereichen erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Die Gesetzesreform soll Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Möglichkeit eröffnen, unter den gleichen Bedingungen Rechtsdienstleistungen anzubieten wie registrierte Inkassodienstleister.
Rz. 108
§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG bezieht sich ausschließlich auf Zahlungsansprüche in Höhe von 2.000 EUR. Durch die Grenzziehung wollte der Gesetzgeber eine Erleichterung schaffen, dass Erfolgsvereinbarungen ohne den erhöhten Prüfungs- und Begründungsaufwand nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG vereinbart werden können.
Mit der Einführung von § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG soll Rechtsanwälten vor allem nach dem Willen des Gesetzgebers im selben Umfang wie registrierten Inkassodienstleistern die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in den Fällen ermöglicht werden, in denen registrierte Inkassodienstleister bereits Rechtsdienstleistungen im Rahmen der Forderungseinziehun...