I. Abbiegen (Einbiegen)
1. Abbiegen (nach links)/Überholen/rechts überholen
Rz. 1
Rz. 2
OLG Karlsruhe
Übersieht der Fahrer des Pkw (1) beim Versuch, nach links in ein Grundstück abzubiegen, das gerade überholende Fahrzeug, so haftet er trotz ordnungsgemäß gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger zu 50 % für den Schaden des überholenden Kfz (2). Grund für diese Mithaftung ist die Tatsache, dass der Fahrer gegen die Verpflichtung zur zweiten Rückschau verstoßen hat. Der Überholende (Pkw (2)) haftet zu 50 %, weil er bei unklarer Verkehrslage überholt hatte.
Rz. 3
OLG Schleswig
Hält sich ein Linksabbieger (Pkw (1)) zunächst rechts, um später von einer Bundesstraße nach links in einen Feldweg einzubiegen, so haftet er zu 75 %, wenn er erst kurz vor dem Abbiegen den Fahrtrichtungsanzeiger links setzt und der Unfall im Übrigen darauf zurückzuführen ist, dass er seiner Rückschaupflicht nicht nachgekommen war. Der Überholende (Pkw (2)) haftet zu 25 %, weil er bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt hatte. Er hätte insbesondere wegen der Tatsache, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit reduziert hatte und ein Feldweg links in die Bundesstraße einmündete, sich darauf einstellen müssen, dass das vorausfahrende Fahrzeug dort einbiegen könnte.
Rz. 4
KG
Bei einem Unfall außerhalb geschlossener Ortschaft im Kreuzungsbereich haftet der Überholende (Pkw (2)) zu ⅔, wenn der Linksabbieger (Pkw (1)) den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, sich bis zur Mitte eingeordnet, aber es unterlassen hatte, seiner zweiten Rückschauverpflichtung nachzukommen. Unter diesen Umständen hätte das links abbiegende Fahrzeug nur noch rechts überholt werden dürfen. War der Abbiegende allerdings zu besonderer Sorgfalt angehalten, weil er ein Fahrzeug abschleppte, so erhöht sich seine Haftung auf 50 %.
Rz. 5
KG
Auf einer Straße mit einem Fahrstreifen in jede Richtung muss der ...