Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 38
Ist eine Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, kann derselbe Streitgegenstand nicht mehr Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein, § 325 ZPO. Einem darauf gerichteten Antrag steht das Wiederholungsverbot entgegen; der Antrag ist unzulässig. Das Problem liegt nun darin, abzugrenzen, wann von einer Identität der Streitgegenstände auszugehen ist. Die h.M. bestimmt den Streitgegenstand von dem Antrag des Klägers und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt her. Entscheidend ist, ob die dem Gericht in dem zweiten Verfahren vorgetragenen Tatsachen zu dem Lebenssachverhalt gehören, der bereits den Streitgegenstand des ersten Prozesses bildete. Dabei ist von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen, orientiert am Standpunkt der Parteien bzw. an der allgemeinen Verkehrsanschauung. Stützt eine Partei ihren Zahlungsanspruch auf einen Kaufvertrag und kann sie dessen Abschluss nicht beweisen, kann sie eine spätere Klage nicht mehr auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen. Denn das Gericht hätte auch schon nach dem bisherigen Sachvortrag (eine entsprechende Aufklärung gemäß § 139 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt) der Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung entsprechen können.
Noch klarer wird das Problem durch die Ausführungen von Musielak, NJW 2000, 3593, 3596 zu BGH NJW 2000, 590:
Zitat
Ist eine Klage deshalb abgewiesen worden, weil die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung vom Gericht verneint wurde, dann kann nach Eintritt der Fälligkeit erneut die Forderung eingeklagt werden. War jedoch Grund für die Klageabweisung, dass der Kläger keine nachvollziehbare Abrechnung vorlegen konnte und deshalb sein Anspruch nicht schlüssig begründet war, dann kann er nicht nach Erstellung einer neuen Abrechnung seine Klage wiederholen [OLG Düsseldorf NJW 1993, 802,...