Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 34
Behauptungen des Gegners über Tatsachen, "die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind", darf sie mit Nichtwissen bestreiten, § 138 Abs. 4 ZPO. Sie wird also nicht gezwungen, zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu behaupten, das Vorbringen des Gegners sei falsch, sondern kann sich generell auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, wenn sie nicht positiv um die Wahrheit des Vorbringens des Gegners weiß.
Nach BGH MDR 2019, 242 schadet es der mit Nichtwissen bestreitenden Partei nicht, wenn sie substantiiert zu Bestreiten versucht und dabei "über das Ziel hinausschießt" und (ohne Not) eine Behauptung ins Blaue hinein aufstellt:
Zitat
War eine Tatsachenbehauptung der Gegenseite weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung, steht die Erklärung mit Nichtwissen in ihrer Wirkung dem schlichten Bestreiten gleich und schließt die Zulässigkeit einer solchen Erklärung die Verpflichtung der Partei zu einem substantiierten Bestreiten aus. Unternimmt diese Partei gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, führt das auch dann nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer Erklärung mit Nichtwissen, wenn sie dabei eine Behauptung ins Blaue hinein aufstellt.
Durch ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen erhöhen sich die Substantiierungsanforderungen für die andere Partei im Übrigen nicht. Es führt allein dazu, dass die mit Nichtwissen bestrittene Behauptung beweisbedürftig wird.
Rz. 35
Behauptet eine Partei einen Sachverhalt, der Gegenstand der Wahrnehmung des Gegners gewesen sein soll, kann dieser allerdings auch dann noch mit Nichtwissen bestreiten, wenn er die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens nicht schlechthin in Abrede stellen will, sich aber nicht mehr genau erinnern kann. Nach Auffa...