Rz. 113
Freiberufliche Praxen werden traditionell stark durch den Inhaber geprägt. Daher hat die Rspr. für deren Bewertung im Gegensatz zur betriebswirtschaftlichen Theorie zunächst ein modifiziertes Umsatzverfahren gebilligt. Nach diesem Verfahren, dem die Bewertungskriterien der freiberuflichen Standesorganisationen zugrunde liegen, setzt sich der Wert einer freiberuflichen Praxis aus dem Substanzwert und dem Geschäfts- oder Praxiswert ("Goodwill") zusammen. Letzterer wiederum wird aus dem Umsatz in einem bestimmten Zeitabschnitt multipliziert mit einem individuell bestimmten Faktor abgeleitet.
Rz. 114
Der Sach- oder Substanzwert setzt sich zusammen aus dem reinen Substanzwert der Praxiseinrichtung (Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Warenvorräte und sonstige Hilfsmittel). Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungswert der jeweiligen Gegenstände. Hinzuzuzählen sind Guthaben auf Bankkonten, abzuziehen sind Verbindlichkeiten. Zum Substanzwert zählen auch die noch offenen Honorarforderungen mit ihrem Nennwert und ohne Steuerkürzung.
Rz. 115
I.d.R. vergütet der Erwerber einer eingeführten Freiberuflerpraxis neben dem reinen Sachwert auch einen darüber hinausgehenden Geschäftswert. Ein solcher Goodwill setzt sich zusammen aus Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, Standort, Art und Zusammensetzung der Kunden, Mitarbeiterstamm, Umsatzvolumen etc. Der Goodwill hat einen eigenen Marktwert. Die damit gegebene Nutzungsmöglichkeit der Freiberuflerpraxis bestimmt somit maßgeblich ihren Wert.
Der BGH sieht in dieser Nutzungsmöglichkeit den Wert zum Stichtag verkörpert und will diese von der Kapitalisierung zukünftiger Gewinne des Freiberuflers unterscheiden. Anknüpfend an die Ausführungen zum Einfluss des Doppelverwertungsverbots auf die Bewertung (Rdn 109 ...