Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 62
Die Rspr. geht allerdings nur dann von einer solchen Haftungsverteilung aus, wenn tatsächlich ein echtes paritätisches Wechselmodell vorliegt, also bei vollständig gleichwertigen Betreuungsanteilen der Eltern.
Rz. 63
Ein Residenzmodell liegt solange vor, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt.
Anders ist die Lage nur dann, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht.
Rz. 64
Hierzu müssen die Elternteile nicht nur annähernd gleichwertige zeitliche Anteile an der Betreuung haben, sondern auch die Verantwortung für die Sicherstellung einer Betreuung muss gleichermaßen bei beiden Eltern liegen. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist Sachverhaltsfrage. Maßgeblich sind auch bedeutsame organisatorische Aufgaben der Kindesbetreuung wie die Beschaffung von Kleidung und Schulutensilien sowie die Regelung der Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten wie Sport- oder Musikunterricht.
Rz. 65
Relevant ist insbesondere die Verlässlichkeit auf die verabredete Betreuung durch den jeweils anderen Elternteil, ob beide sich gleichwertig um die Belange des Kindes kümmern – speziell schulische, medizinische, sportliche und freizeitgestalte...